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Neue Bundesförderung: Um- und Aufrüstung von Raumlufttechnik für öffentliche Gebäude und Versammlungsstätten

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Isabel Milbert
3. November 2020
6 Min Lesedauer

Die Corona-Krise macht Investitionen notwendig, um stationäre raumlufttechnische Anlagen in relevanten Gebäuden auf einen Stand zu bringen, der die aktuellen Anforderungen erfüllt. Die Bundesregierung hat diesen Bedarf erkannt und ein neues Förderprogramm aufgelegt.
 
Raumlufttechnik (RLT) spielt gerade in der heutigen Zeit eine wichtige Rolle: Sie sorgt für das mechanische Lüften von Räumen, verbessert auf diese Weise das Innenraumklima und kann einen besonderen Schutz vor Infektionen bewirken. Nicht umsonst hat der Koalitionsausschuss am 25. August dieses Jahres auf der Grundlage der Richtlinie Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten die gezielte Förderung für entsprechende Investitionen beschlossen.
 
Demnach sollen Zuschüsse gewährt werden, um das Risiko, das von Aerolosen ausgeht, mit geeigneten Anlagen innerhalb von Räumen effektiv zu reduzieren. Förderfähig sind damit nicht nur Erwerb und Einbau von entsprechender Filtertechnik inklusive Virenschutz, sondern auch relevante Umbaumaßnahmen.

Förderprogramm für RLT-Anlagen – Antragsbeginn 20. Oktober 2020

Angesichts der um sich greifenden Corona-Pandemie stellt der Bund 500 Millionen Euro zur Verbesserung der Raumbelüftung in öffentlichen Gebäuden bereit. Seit dem 20. Oktober 2020 können bereits Anträge gestellt werden. Um diese schnell und reibungslos auszahlen zu können, sind sofort 10 Millionen Euro abrufbar, für das kommende Jahr kurzfristig 40 Millionen Euro. So soll sichergestellt werden, dass das Förderprogramm seine Wirkung direkt entfalten kann. Hier die wichtigsten Fakten im Überblick:

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Entsprechend der Förderrichtlinie können neben Ländern und Kommunen Unternehmen und Institutionen eine Förderung beanspruchen, wenn sie durch Beteiligung oder auf andere Art und Weise zu mindestens 50 Prozent durch Bund, Länder oder Kommunen finanziert werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind demnach förderfähig:

  • Hochschulen und Universitäten

  • institutionelle Zuwendungsempfänger

  • Träger öffentlicher Einrichtungen

Von der Förderung ausgenommen ist der Bund.
 
Also können RLT-Anlagen in den Gebäuden, die den Ländern und Kommunen gehören, mit Hilfe dieser Förderung auf- oder umgerüstet werden. Nicht eindeutig ist hingegen, wer als Träger einzuordnen ist. Da auch Unternehmen, die zu wenigstens 50 Prozent von Bund, Ländern oder Kommunen getragen werden, als förderfähig erklärt wurden, fallen demnach auch Handwerkskammern und die angeschlossenen Einrichtungen zur Bildung in diese Kategorie. In der Regel wurden die Einrichtungen zu einem großen Teil mit öffentlichen Mitteln erbaut, sodass die Voraussetzungen erfüllt sind.
 
Schwieriger sieht die Situation bei Gewerbetreibenden aus: Auch hier gilt der Grundsatz, dass diese zu wenigstens 50 Prozent mit öffentlichen Mitteln finanziert werden müssen – das dürfte für die wenigsten Firmen und privatwirtschaftlichen Gebäude zutreffen. Selbst die in einigen Regionen ausgeschütteten Förderungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur haben die geforderten 50 Prozent nicht überstiegen.
 
Für den Fall, dass sich ein relevanter Bedarf in der Privatwirtschaft herausstellt, zeigt sich die Bundesregierung zur Abwägung einer Weiterentwicklung des Programms bereit.

Was kann gefördert werden?

Die Förderrichtlinie Bundesförderung Corona gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten formuliert hier, dass Maßnahmen an vorhandenen stationären, zentralen RLT-Anlagen in Versammlungsstätten und öffentlichen Gebäuden unterstützt werden. Die jeweilige RLT-Anlage muss demnach wenigstens einen für größere Ansammlungen vorgesehenen Raum mit einem Mindest-Regelluftvolumenstrom von 1.500 m³/h versorgen.
 
Darüber hinaus müssen die vorgesehenen Maßnahmen darauf abzielen, das eventuell von Aerosolen bei unzureichender Lüftung in Räumen ausgehende Infektionsrisiko zu reduzieren. Deswegen dürfen nur für diesen Zweck neu angeschaffte Komponenten verwendet werden.
 
Damit sind förderfähig:

  • Anschaffung und Einbau hochwertiger Filter in vorhandene Filterstufen – gefördert werden bis zu drei vollständige Filtersätze

  • Maßnahmen, die den Frischluftanteil durch Umrüstung des Umluft- auf Ab- und Zuluftbetrieb erhöhen

  • Umbaumaßnahmen an RLT-Anlagen in Form eines Zubaus von Filterstufen, durch Optimierung und Ergänzung von

  • Regelungstechnik und durch Entwicklung eines infektionsschutzgerechten Lüftungskonzeptes

  • Begleitmaßnahmen, die eindeutig den genannten Maßnahmen zuzuordnen sind

Nicht förderfähig sind somit:

  • Anschaffung neuer Komplettanlagen der Raumlufttechnik

  • Erweiterung vorhandener RLT-Anlagen um Komponenten, die nicht relevant für den Infektionsschutz sind, und auf Räume, die bisher nicht eingebunden waren

  • Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorhandener RLT

  • mobile RLT-Anlagen

  • durch den Antragsteller erbrachte Eigenleistungen und selbst hergestellte Produkte und Technologien

  • Umbauten an Gebäudeteilen und Gebäuden, sollte dies nicht zwingend für die genannten Maßnahmen notwendig sein

Wie hoch fällt die Förderung aus?

Förderfähige Ausgaben, also die Investitionen sowie Kosten für Planung und Montage, werden zu 40 Prozent bezuschusst. Je RLT-Anlage ist ein maximaler Zuschuss von 100.000 Euro vorgesehen, der nicht zurückgezahlt werden muss. Allerdings gelten Bagatellgrenzen: Förderungen werden erst gewährt, wenn die Filter- und Frischluftmaßnahmen 2.000 Euro und die Umbauten der RLT-Anlage 15.000 Euro übersteigen.
 
Um einen Förderantrag stellen zu können, müssen die geplanten Maßnahmen durch ein dafür spezialisiertes Fachunternehmen ausgeführt werden. Darüber hinaus ist die Einhaltung der in der Förderrichtlinie formulierten Anforderungen mit Hilfe eines BAFA-Formulars zu belegen.

Wo und wie kann die Förderung beantragt werden?

Sämtliche Anträge sind über das elektronische BAFA-Antragsformular zu stellen. Das Förderprogramm kann bis zum 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden.

  • Das ausgefüllte Formular wird per Klick eingereicht.

  • Antragsteller erhalten eine Bestätigungsmail mit einer ID-Nummer sowie einem Link zum Abruf einer PDF-Datei des ausgefüllten Antrages.

  • Dieses Dokument ist auszudrucken und zu unterzeichnen.

  • Im Anschluss kann der unterzeichnete Antrag über das BAFA-Upload-Portal hochgeladen werden: “Raumlufttechnische Anlagen” auswählen, ID-Nummer eingeben und Dokument hinzufügen.
    Erst jetzt kann die Antragsbearbeitung beginnen.

  • Nach Prüfung der Voraussetzung erhalten die Antragsteller einen Zuwendungsbescheid.

Wichtig:
Die Beantragung muss erfolgen, bevor die Maßnahmen aufgenommen werden. Als Beginn wird der Abschluss eines entsprechenden Leistungs- oder Lieferungsvertrages gewertet. Im Gegensatz dazu können Planungsleistungen bereits vorher realisiert werden.

Fazit: Raumlüftung staatlich gefördert verbessern

 
Das Förderprogramm zielt darauf ab, möglichst schnell 10.000 Anlagen der Raumlufttechnik in Versammlungsstätten und Gebäuden im Besitz der Länder, Kommunen und Träger zu verbessern, um das Infektionsrisiko zu reduzieren. Leider kommen Gewerbetreibende bislang nicht in den Genuss des Zuschusses in Höhe von 40 Prozent auf Investitionen, Planung und Montage. Sollte sich jedoch ein relevanter Bedarf herausstellen, will die Bundesregierung eine Überarbeitung der Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten in Erwägung ziehen.